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Der BGH befürwortet in Einzelfällen eine analoge Anwendung des § 287a Abs. 2 InsO. Wird ein Restschuldbefreiungsantrag als unzulässig verworfen und in demselben Insolvenzverfahren ein zweiter Antrag gestellt, ist § 287a Abs. 2 InsO vom Wortlaut nicht einschlägig, da die Restschuldbefreiung bislang weder versagt noch erteilt wurde. Nach Ansicht des BGH ist der Zweitantrag unzulässig; ein neuer Antrag kann nur in einem neuen Insolvenzverfahren gestellt werden.BGH NZI 2020, 953 Rn. 10 ff. mit zust. Anm. Ahrens (mit Verweis auf § 322 Abs. 1 ZPO). Die Konstellation, dass in einem Erstinsolvenzverfahren ein Restschuldbefreiungsantrag gestellt wird, über den noch nicht entschieden ist, und in einem Zweitinsolvenzverfahren ein erneuter Antrag gestellt wird, ist ebenfalls nicht vom Wortlaut des § 287a Abs. 2 InsO erfasst. Dazu kann es kommen, wenn der Insolvenzverwalter im ersten Insolvenzverfahren die selbstständige Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO freigibt (sog. Negativerklärung) und der Schuldner später die Eröffnung eines (zweiten) Insolvenzverfahren über den Neuerwerb beantragt. Nach h.M. ist der Zweitantrag analog § 287a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO unzulässig.BGH NZI 2021, 1064 Rn. 18 ff.; Wenzel in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 287 Rn. 13 ff. Der Schuldner könne nicht gleichzeitig zwei Restschuldbefreiungsverfahren durchlaufen und zwei Abtretungserklärungen für zwei zeitgleich stattfindende Verfahren abgeben.