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Das Gericht muss von Amts wegen prüfen, ob die Unzulässigkeitsgründe des § 287a Abs. 2 InsO vorliegen. Wurde die Restschuldbefreiung bereits früher einmal erteilt oder versagt, ist ein zweiter Antrag unzulässig, wenn die in § 287a Abs. 2 Nr. 1, 2 InsO vorgeschriebenen Sperrfristen nicht eingehalten wurden. Damit soll ein „Drehtür-Effekt“ vermieden werden.
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Nach § 287a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO ist der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig, wenn dem Schuldner in den letzten elf Jahren bereits Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Der Schuldner soll das Restschuldbefreiungsverfahren nicht als „Dauergast“ nutzen können. Hat der Schuldner Restschuldbefreiung auf Grundlage eines nach dem 1.1.2020 gestellten Antrags bekommen, muss er insgesamt 16 Jahre warten, bis es zu einer erneuten Entschuldung kommt (fünf Jahre Abtretungsfrist des § 287 Abs. 2 S. 2 plus elf Jahre Sperrfrist des § 287a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO).HambKomm-InsR/Streck § 287 Rn. 24.
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Nach § 287 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO ist der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig, wenn die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem jetzigen Eröffnungsantrag wegen § 297 InsO versagt worden ist. Dieser Versagungsgrund setzt voraus, dass sich der Schuldner schon einmal um Restschuldbefreiung bemüht hat, diese aber verweigert wurde, weil er wegen einer Insolvenzstraftat nach § 297 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 283 bis 283c StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurde. Die Versagung nach § 297 InsO sperrt also den neuen Restschuldbefreiungsantrag für die Dauer von fünf Jahren.
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Schließlich ist ein erneuter Restschuldbefreiungsantrag unzulässig, wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung in den letzten drei Jahren vor dem jetzigen Eröffnungsantrag oder danach wegen § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7 InsO oder wegen § 296 InsO versagt worden ist (§ 287a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 1 InsO). So ist der Antrag unzulässig, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Eröffnungsantrag in dem vorausgegangenen Restschuldbefreiungsverfahren seine Auskunfts-, Mitwirkungs- und Erklärungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO) und ihm deshalb die Restschuldbefreiung versagt worden ist (z.B. falsche Angaben im Gläubiger- oder Vermögensverzeichnis). Gleiches gilt, wenn ihm die Restschuldbefreiung wegen schuldhaften Verstoßes gegen seine Erwerbsobliegenheit versagt wurde (§ 296 Abs. 1 InsO).