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Grundsätzlich kann der Schuldner seinen Restschuldbefreiungsantrag zurücknehmen.BGH NZI 2021, 1028 Rn. 11; NZI 2017, 75 Rn. 5. Hat ein Gläubiger zwischenzeitlich einen Versagungsantrag gestellt, findet § 269 Abs. 1 ZPO (i.V.m. § 4 InsO) auf die Rücknahme entsprechende Anwendung. Die Rücknahme ist unzulässig, wenn das Gericht die Restschuldbefreiung aufgrund des Versagungsantrags bereits durch (noch nicht rechtskräftigen Beschluss) versagt hat.Vgl. BGH NZI 2018, 700 Rn. 7; NZI 2017, 75 Rn. 10. Der (unredliche) Schuldner soll sich nach einer abschlägigen Entscheidung nicht dem Verfahren entziehen dürfen. Unklar ist, ob auch andere prozessuale Ereignisse im Restschuldbefreiungsverfahren als „Beginn der mündlichen Verhandlung“ i.S.d. § 269 ZPO anzusehen sind und eine einseitige Rücknahme schon zu einem früheren Zeitpunkt ausschließen.Offen gelassen BGH NZI 2021, 1028 Rn. 16; NZI 2018, 700 Rn. 9; ferner NZI 2017, 75 Rn. 11.