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Die Restschuldbefreiung bewegt sich im Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse der Gläubiger, vollständig befriedigt zu werden, und dem Interesse des Schuldners, seinen Schuldenberg hinter sich zu lassen.Vgl. BGH NZI 2021, 36 Rn. 24; NJW 2019, 3522 Rn. 21. Den Interessen der Gläubiger wird dadurch Rechnung getragen, dass sie nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen unbeschränkt gegen den Schuldner geltend machen können (§ 201 Abs. 1 InsO). Für den Schuldner hat das „Nachverfolgungsrecht“ zur Folge, dass seine wirtschaftliche Existenz dauerhaft gefährdet ist. Um ihm lebenslange „Dauerpfändungen“ oder ein Ausweichen in die Schwarzarbeit zu ersparen, wird dem redlichen Schuldner (§ 1 S. 2 InsO) mit dem Instrument der Restschuldbefreiung (§§ 286–303a InsO) Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Schulden zu befreien. Ein verfassungswidriger Eingriff in die Grundrechte der Gläubiger (Art. 14 Abs. 1 GG) ist darin nicht zu sehen.Vgl. auch BVerfG NZI 2004, 222; zur Diskussion HambKomm-InsR/Streck § 286 Rn. 6.