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Die Befugnisse des vorläufigen Sachwalters ergeben sich aus §§ 274, 275 InsO, da § 270b Abs. 1 S. 1 InsO auf diese Normen verweist. Der vorläufige Sachwalter prüft die wirtschaftliche Lage des Schuldners und überwacht die Geschäftsführung. Er kann, sofern eine gerichtliche Anordnung vorliegt, den Schuldner bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung unterstützen (§ 274 Abs. 2 S. 2 InsO). Er ist gegenüber dem Gericht anzeigepflichtig, wenn er wesentliche Änderungen, welche die Eigenverwaltungsplanung betreffen, feststellt (§ 270c Abs. 2 InsO). Nach § 270c Abs. 1 Nr. 1 InsO kann er beauftragt werden, zu überprüfen, ob die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners auf richtigen Tatsachen beruht. Nach § 270c Abs. 1 Nr. 2 InsO kann das Gericht den vorläufigen Sachwalter zudem die Buchführung des Schuldners begutachten lassen, insbesondere ihre Eignung als Grundlage für die Finanzplanung, und ihm nach § 270c Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgeben, Haftungsansprüche gegen die aktuellen und früheren Leitungsorgane des Schuldners zu eruieren.Erbe NZI 2021, 753, 759.