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Um den Schuldner zur Erfüllung der im Plan geregelten Ansprüche anzuhalten, enthält § 255 Abs. 1 InsO als Druckmittel eine Wiederauflebensklausel. So lebt eine teilerlassene Forderung vollständig auf, wenn der Schuldner mit der Auszahlung der im Plan vorgesehenen Quote gegenüber dem Gläubiger erheblich in Rückstand gerät. Ein (zeitlich erheblicher) Rückstand liegt vor, wenn der Gläubiger die Forderung angemahnt und hierfür eine Frist von zwei Wochen gesetzt hat (§ 255 Abs. 1 S. 2 InsO).Vgl. BeckOK InsR/Freund/Stadler InsO § 255 Rn. 7. Der Gläubiger kann nun die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Der rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan wirkt für Forderungen, die in die Tabelle aufgenommen und nicht bestritten worden sind, wie ein Vollstreckungstitel (§ 257 Abs. 1 InsO).