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Insolvenzrecht - bb) Unverzügliche Zurückweisung

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Insolvenzrecht

bb) Unverzügliche Zurückweisung

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Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt), da die Wirkungen des Plans nach § 254 Abs. 1 InsO erst mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses eintreten. Um missbräuchliche Beschwerden, die nur aus taktischen Gründen eingelegt werden, zu verhindern, hat der Gesetzgeber § 253 Abs. 4 InsO eingefügt, der an das aktienrechtliche Freigabeverfahren (§ 246a AktG) angelehnt ist.Vgl. Harig NZI 2018, 969; Pleister in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 253 Rn. 25 f. Nach § 253 Abs. 4 S. 1 InsO ist der Insolvenzverwalter (im Fall der Eigenverwaltung der Schuldner)LG Köln NZI 2021, 397 Rn. 25; a.A. (auch Sachwalter) MüKoInsO/Sinz § 253 Rn. 60. befugt, die beschleunigte Zurückweisung der Beschwerde zu beantragen, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Plans vorrangig erscheint. Abzuwägen ist zwischen den Nachteilen, die aus einer Verzögerung des Planvollzugs für die übrigen Planbetroffenen resultieren, und den Nachteilen für den Beschwerdeführer, die er bei sofortigem Planvollzug erleidet.BVerfG NZI 2020, 1112 Rn. 55 ff. Das Gericht muss sich insbesondere mit den Nachteilen, die aus einem langwierigen Beschwerdeverfahren folgen, auseinandersetzen. Liegt der Beschwerde ein besonders schwerer Rechtsverstoß zugrunde, muss die Zurückweisung unterbleiben, um den Rechtsschutz des Beschwerdeführers nicht leer laufen zu lassen (§ 253 Abs. 4 S. 2 InsO).BVerfG NZI 2020, 1112 Rn. 59. Ist das Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig und liegt kein schwerer Rechtsverstoß vor, muss das Gericht die Beschwerde unverzüglich zurückweisen (§ 253 Abs. 4 S. 1 InsO).

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Mit der Zurückweisungsentscheidung ist das Verfahren der sofortigen Beschwerde beendet. Eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des LG ist nicht statthaft, da sie in der InsO nicht vorgesehen ist. Es hilft auch nicht, wenn das LG die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), da sie in Eilverfahren stets ausgeschlossen ist.BGH NZI 2015, 390. Der Zurückweisungsbeschluss wird daher sofort rechtskräftig. Der Beschwerdeführer kann nur noch Schadensersatz verlangen, nicht aber in Form der Naturalrestitution = Rückgängigmachung des Plans (§ 253 Abs. 4 S. 3 Hs. 2 InsO). Ausschließlich zuständig für den Schadensersatzanspruch ist das LG, das die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat (§ 253 Abs. 4 S. 4 InsO).

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