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Beschwerdeberechtigt sind nach § 253 Abs. 1 S. 1 InsO die Gläubiger, der Schuldner bzw. die Anteilseigner. Bei einem ablehnenden Beschluss ist nur der Schuldner beschwerdeberechtigt.BGH NZI 2018, 691 Rn. 13. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Verkündung des Beschlusses einzulegen (§ 6 Abs. 2 InsO i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in § 253 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 InsO enthalten. Wird die gerichtliche Planbestätigung angegriffen, muss der Beschwerdeführer spätestens im Abstimmungstermin dem Plan schriftlich oder zu Protokoll widersprochen haben (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Zudem muss der Beschwerdeführer nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 InsO an der Abstimmung teilgenommen und mit „Nein“ gestimmt haben. Weitere Voraussetzung ist nach § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO, dass der Beschwerdeführer glaubhaft macht, durch den Plan wesentlich schlechter gestellt zu sein, als er ohne Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch die Mittelbereitstellung im Plan ausgeglichen ist. Erforderlich ist eine Schlechterstellung von mindestens 10 %.LG Köln NZI 2021, 397 Rn. 15; Foerste Insolvenzrecht Rn. 564; nach Pleister in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 253 Rn. 19 gilt die 10 %-Schwelle auch für die Anteilseigner. Für natürliche Personen gilt § 245a i.V.m. § 253 Abs. 1 Nr. 3 Hs. 2 InsO.
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Keine Zulässigkeitsvoraussetzung ist das (erfolglose) Stellen eines Minderheitenschutzantrags (§ 251 InsO) bei Gericht.BGH NJW 2014, 2436, 2437 ff. Ein derartiges Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut noch der Systematik des § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO entnehmen. Beide Paragrafen verfolgen unterschiedliche Ziele.