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Insolvenzrecht - b) Minderheitenschutz

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Insolvenzrecht

b) Minderheitenschutz

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§ 251 InsO regelt den Minderheitenschutz, der nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eines Gläubigers oder Anteilseigners Beachtung findet. So muss das Gericht die Bestätigung des Insolvenzplans versagen, wenn der Antragsteller dem Plan spätestens im Abstimmungstermin widersprochen hat (§ 251 Abs. 1 Nr. 1 InsO), er voraussichtlich durch den Plan schlechter gestellt wird, als er ohne ihn stünde (§§ 251 Abs. 1 Nr. 2, 245a InsO), und er die Schlechterstellung bis zum Abstimmungstermin glaubhaft gemacht hat (§ 251 Abs. 2 InsO). Hat der Gläubiger eine voraussichtliche Benachteiligung im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, trifft das Gericht eine Amtsermittlungspflicht (§ 5 InsO), ob die Schlechterstellung tatsächlich vorliegt.BGH NJW 2014, 2436 Rn. 23. Die Prüfung erfolgt ausschließlich auf Basis der vorgetragenen Tatsachen.

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Die gerichtliche Ermittlung der Schlechterstellung kann das Verfahren nachhaltig verzögern, sodass die Sanierungschancen sinken. In § 251 Abs. 3 S. 1 InsO findet sich eine Abhilferegelung. Werden im Plan ausreichende Ausgleichsmittel für die Schlechterstellung bereitgestellt, darf die gerichtliche Planbestätigung nicht versagt werden. Die Norm soll verhindern, dass einzelne „Akkordstörer“ den Insolvenzplan zum Scheitern bringen. Der Benachteiligte muss dann seinen Anspruch gerichtlich, d.h. außerhalb des Insolvenzverfahrens, geltend machen (§ 251 Abs. 3 S. 2 InsO).

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