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Wird der Insolvenzplan nicht zurückgewiesen, hat das Gericht in das Erörterungs- und Abstimmungsverfahren überzuleiten und den Plan den in § 232 Abs. 1 InsO genannten Personen und Institutionen zur Stellungnahme zuzuleiten,BGH NZI 2017, 751 Rn. 7. sofern nicht bereits nach § 232 Abs. 4 InsO vorgegangen wurde. Der Plan ist zur Einsicht niederzulegen (§ 234 InsO) und eine Frist für die Stellungnahme zu bestimmen (§ 232 Abs. 3 InsO). Fällt die gerichtliche Vorprüfungsentscheidung positiv aus, muss das Gericht einen Erörterungs- und Abstimmungstermin festlegen (§ 235 Abs. 1 S. 1 InsO). Der Termin ist mit dem Hinweis, dass Plan und Stellungnahmen auf der Geschäftsstelle eingesehen werden können, öffentlich bekannt zu machen (§ 235 Abs. 2 S. 1, 2 InsO). Besonders zu laden sind die Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, der Insolvenzverwalter, die Absonderungsberechtigten, der Schuldner, der Betriebsrat sowie die Anteilseigner (§ 235 Abs. 3 S. 1, 3 InsO); der Ladung ist eine Zusammenfassung des Plans beizulegen (§ 235 Abs. 3 S. 2 InsO). Mit der Ladung kann der Insolvenzverwalter beauftragt werden (§ 235 Abs. 3 S. 4, § 8 Abs. 3 InsO). Börsennotierte Unternehmen müssen den Plan auf ihrer Website bereitstellen (§ 235 Abs. 3 S. 5 InsO). Soweit die Durchführung des Plans gefährdet wird, ordnet das Gericht auf Antrag des Planerstellers die Aussetzung der Verwertung an (§ 233 InsO).