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Die Rechte von absonderungsberechtigten Gläubiger werden von einem Insolvenzplan nicht berührt (§ 223 Abs. 1 S. 1 InsO), es sei denn, der Insolvenzplan sieht ausdrücklich Eingriffe vor. Dann müssen Art und Umfang der Änderungen konkret benannt werden (§ 223 Abs. 2 InsO). Im Plan können insbesondere abweichende Regelungen zu den Normen des Regelverfahrens (§§ 165 ff. InsO) getroffen werden. Insbesondere kann der Plan eine Kürzung der gesicherten Forderungen (Teilverzicht) oder deren Stundung vorsehen. Möglich ist auch eine Freigabe der Sicherheiten selbst oder der Austausch der Sicherheit durch eine andere.HK-InsO/Haas § 223 Rn. 3. Die erforderlichen dinglichen Erklärungen (z.B. Verzicht auf ein Pfandrecht § 1255 BGB, Einigung über die Rückübertragung des Sicherungsguts § 929 BGB) können im Insolvenzplan mitaufgenommen werden (§ 228 InsO). Mit Wirksamwerden des Insolvenzplans gelten sie als formgerecht abgegeben (§ § 254a Abs. 1 InsO).