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Die Gestaltungsfreiheit des Planerstellers wird durch den Gleichbehandlungsgrundsatz begrenzt (§ 226 Abs. 1 InsO). Den Beteiligten innerhalb einer Gruppe sind gleiche Rechte anzubieten. Wird eine Befriedigungs-Quote angeboten, muss diese innerhalb einer Gruppe gleich hoch sein. Hingegen ist eine unterschiedliche Behandlung der jeweiligen Gruppen erlaubt. Nebenabsprachen mit einzelnen Gläubigern außerhalb des Plans, um diese für die Abstimmung milde zu stimmen („Stimmenkauf“), sind nichtig (§ 226 Abs. 3 InsO). Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für die Anteilseigner.