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In § 222 Abs. 2 InsO ist die fakultative Gruppenbildung geregelt. Nach § 222 Abs. 2 S. 1 InsO können aus den Beteiligten mit gleicher Rechtsstellung Gruppen (Untergruppen) gebildet werden, wenn die Beteiligten gleichartige wirtschaftliche Interessen haben. Nach § 222 Abs. 2 S. 2 InsO müssen die Gruppen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden. Aus dem Insolvenzplan muss sich ergeben, welche Kriterien für die Gruppenbildung zugrunde gelegt wurden (§ 222 Abs. 2 S. 3 InsO). Dies erfordert im darstellenden Teil des Plans eine Begründung, auf Grund welcher gleichartiger insolvenzbezogener wirtschaftlicher Interessen eine bestimmte Gruppe gebildet wurde.BGH NZI 2015, 697 Rn. 10; AG Köln NZI 2016, 537. Im Gesetz finden sich Regelbeispiele. So sollen die Arbeitnehmer eine eigene Gruppe stellen, wenn sie mit erheblichen Forderungen beteiligt sind (§ 222 Abs. 3 S. 1 InsO). Auch für geringfügig beteiligte Anteilseigner (weniger als 1 % oder weniger als 1000 EUR am Grundkapital) kann eine eigene Gruppe gebildet werden (§ 222 Abs. 3 S. 2 InsO). Ansonsten lässt die Norm des § 222 Abs. 2 InsO dem Planersteller erheblichen Spielraum (in Bezug auf Anzahl der Gruppen, Größe der Gruppen, Aufteilung der Gruppenmitglieder). Das erlaubt einen strategischen Ansatz.Vgl. HambKomm-InsR/Thies/Lieder § 222 Rn. 17. So kann der Planersteller eine eigene Gruppe für die Banken und Lieferanten, die Steuergläubiger (Finanzamt), die Sozialversicherungsträger oder für die Bundesagentur für Arbeit vorsehen.