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Die Schlussverteilung erfolgt, sobald die vorhandene Masse verwertet ist (§ 196 Abs. 1 InsO). Ein noch anhängiger Aktivprozess hindert die Verteilung nicht, da der erstrittene Betrag einer Nachtragsverteilung zugeführt werden kann. Gottwald/Haas/Eickmann/Wimmer Insolvenzrechts-Handbuch § 63 Rn. 11. Gleiches gilt für anhängige Feststellungsprozesse; hier werden die Beträge einfach hinterlegt (§ 198 InsO). Einkommen des Schuldners (Neuerwerb) hindert die Schlussverteilung ebenfalls nicht (§ 196 Abs. 1 InsO); andernfalls wären lebenslange Insolvenzverfahren vorprogrammiert. Foerste Insolvenzrecht Rn. 499.