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Die Eintragung der festgestellten und unwidersprochenen Forderung in die Tabelle hat zudem Auswirkungen für die Zeit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. So gilt der Tabelleneintrag als Vollstreckungstitel gegen den Schuldner, sobald das Insolvenzverfahren beendet ist (§ 201 Abs. 2 S. 1 InsO). Der Gläubiger kann nun die Zwangsvollstreckung in das (neue) Vermögen des Schuldners betreiben (§ 201 Abs. 1 InsO). Dieses Nachforderungsrecht ist nur bei natürlichen Personen relevant; Gesellschaften werden aufgelöst und nach Abschluss des Verfahrens von Amts wegen gelöscht. Im Fall der Restschuldbefreiung ist das Nachforderungsrecht allerdings irrelevant (§ 201 Abs. 3 i.V.m. §§ 286 ff. InsO). Die Restschuldbefreiung, wirkt nach § 301 Abs. 1 InsO gegenüber allen Insolvenzgläubigern. Ausgenommen sind privilegierte Forderungen i.S.d. § 302 Nr. 1 bis 3 InsO; hier bleibt es trotz erteilter Restschuldbefreiung bei der Nachhaftung aus § 201 Abs. 1 InsO. BGH NZI 2020, 229 Rn. 10 ff. Um dem Schuldner dieses Situation vor Augen zu halten, muss ihn das Gericht nach § 175 Abs. 2 InsO auf die Rechtsfolgen des § 302 InsO und die Möglichkeit des Widerspruchs hinweisen. BGH NJW 2019, 3237 Rn. 14, 18; AG Mannheim NZI 2021, 781 Rn. 28. Für Forderungen aus unerlaubter Handlung gilt zudem das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO, das einen erweiterten Zugriff des Gläubigers auf das Arbeitseinkommen des Schuldners erlaubt. Den Nachweis für § 850f Abs. 2 ZPO kann der Gläubiger durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle führen (§ 201 Abs. 2 S. 3 InsO), wenn daraus hervorgeht, dass die Forderung mit dem Rechtsgrund „unerlaubte Handlung“ festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten wurde. BGH NZI 2020, 438 Rn. 10; NJW 2019, 3237 Rn. 9 ff.