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Insolvenzrecht - a) Gesellschafterdarlehen

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Insolvenzrecht

a) Gesellschafterdarlehen

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Die Anfechtungsnorm des § 135 InsO ist bei der Insolvenz juristischer Personen relevant und ist im Zusammenhang mit § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 InsO zu sehen, der Gesellschafterdarlehen als nachrangige Forderungen eingruppiert. Zahlt die GmbH ihrem Gesellschafter das Gesellschafterdarlehen schnell noch im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag zurück, kann der Insolvenzverwalter nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Rückzahlung des Darlehens anfechten. In den Anwendungsbereich der Norm fallen – aufgrund der Bezugnahme des § 135 Abs. 4 InsO auf § 39 Abs. 4 S. 1 InsO – alle Gesellschaftsformen ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter, wie die GmbH, die AG oder die GmbH & Co. KG. Vgl. BGH NZI 2020, 114 Rn. 12; NZI 2017, 760 Rn. 9 (zu § 135 Abs. 2 InsO). Der Adressatenkreis entspricht dem des § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 InsO. Es gilt das Minderheitenprivileg (§ 135 Abs. 5 i.V.m. § 39 Abs. 5 InsO), so dass Minderheitengesellschafter nicht von § 135 InsO erfasst sind. BGH NJW 2019, 1446 Rn. 46; Preuß in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 135 Rn. 21. „Gesellschafter“ können nicht nur unmittelbare Gesellschafter, sondern auch Dritte sein, wenn der Dritte bei wirtschaftlicher Betrachtung in Folge einer horizontalen oder vertikalen Verbindung einem Gesellschafter gleichsteht. BGH NZI 2019, 810 Rn. 9; NZI 2019, 169 Rn. 7. Bei zwischengeschalteten Gesellschaften kommt es maßgeblich darauf an, welche Macht der „Dritte“ auf die darlehensgewährende Gesellschaft hat. Ist beispielsweise eine GmbH unmittelbare Gesellschafterin des Schuldners und gewährt nicht diese, sondern deren Gesellschafter dem Schuldner ein Darlehen (= Gesellschafter-Gesellschafter), gehört der Gesellschafter-Gesellschafter zum Adressatenkreis des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO, sofern er Alleingesellschafter ist oder aufgrund einer qualifizierten Anteilsmehrheit einen beherrschenden Einfluss hat. BGH NZI 2019, 591 Rn. 10. Von § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO wird auch die Konstellation erfasst, dass ein Gesellschafter zugleich an der darlehensnehmenden Gesellschaft (Schuldner) beteiligt und an der darlehensgewährenden Gesellschaft maßgeblich beteiligt ist. BGH NZI 2019, 169 Rn. 7. Eine maßgebliche Beteiligung liegt bei einer Beteiligung von mehr als 50 % vor. BGH NZI 2019, 810 Rn. 9; NZI 2015, Rn. 50.

Beispiel

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Schuldnerin ist die A-GmbH. Alleingesellschafterin der Schuldnerin ist die A-GmbH & Co. KG (Muttergesellschaft). Ein Jahr vor Insolvenzeröffnung erhält die A-GmbH von Anton (A) ein Darlehen über 100 000 EUR, das sie einen Monat vor Insolvenzeröffnung an (A) zurückzahlt. (A) ist alleiniger Kommanditist der A-GmbH & Co. KG und einziger Gesellschafter der Komplementärin. Zwar hat (A) das Darlehen nicht als Gesellschafter der A-GmbH gewährt, sondern als Dritter. Aufgrund seiner Stellung als einziger Kommanditist der Muttergesellschaft und Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH ist (A) aber wirtschaftlich betrachtet Alleingesellschafter der Schuldnerin. Die Rückzahlung des von (A) gewährten Darlehens ist nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar.

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Der Anwendungsbereich des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO entspricht in sachlicher Hinsicht § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 InsO. Erfasst wird die Rückzahlung von Darlehen oder darlehensgleichen Forderungen. Zu den darlehensgleichen Forderungen zählen insbesondere fällige Forderungen, die dem Gesellschafter aus einem Austauschgeschäft (z.B. Kaufvertrag, Dienstvertrag) oder aus einem anderen Rechtsgrund gegen die Gesellschaft zustehen und die er rechtlich oder faktisch über einen längeren Zeitraum gestundet hat. Grund ist die „Finanzierungsfunktion“, da die Gesellschaft die Beträge kapitalmäßig nutzen kann. Daher kann der Insolvenzverwalter die Rückzahlung einer aus einem Austauschgeschäft (Warenlieferung) herrührenden Forderung, die über drei Monate gestundet wurde, anfechten. BGH NZI 2022, 425 Rn. 45; NZI 2019, 810 Rn. 15, 18.; Braun/Bra InsO § 135 Rn. 13. Auch die Gewinnausschüttung an den Gesellschafter unterliegt der Anfechtung, wenn die Gewinnforderung über acht Monate auf dem Kapitalkonto stehengelassen wurde. BGH NZI 2021, 180 Rn. 12; a.A. Moeckel NZI 2022, 636, 640 f. Anfechtbar ist auch die Rückzahlung eines Geldbetrags, der aufgrund eines sittenwidrigen Darlehensvertrags (§ 138 BGB) oder eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) gewährt wurde. BGH NJW 2019, 2923 Rn. 32 ff. Keine „Darlehensrückzahlung“ sind marktübliche Zinszahlungen für die Kapitalüberlassung, da sie keine „Befriedigung“ gewähren.

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