Inhaltsverzeichnis
334
Beide Fallgestaltungen des § 130 Abs. 1 InsO knüpfen daran an, dass der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit positiv kennt. Selten wird der Insolvenzverwalter dem Gläubiger die Kenntnis nachweisen können, dass beim Schuldner eine 10%ige Unterdeckung (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO) vorlag. Daher sieht § 130 Abs. 2 InsO Beweiserleichterungen vor. So genügt es, wenn der Gläubiger Umstände kennt, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Derartige „Umstände“ sind: die Nichteinhaltung von Ratenzahlungsvereinbarungen, bloße Teilzahlungen trotz angedrohter Vollstreckung, erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen, vergebliches Einfordern der (hohen) Forderung über einen längeren Zeitraum oder die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge über einen längeren Zeitraum. Vgl. Uhlenbruck/Borries/Hirte InsO § 130 Rn. 69 bis 76d; Foerste Insolvenzrecht Rn. 332. Hat der Verwalter derartige Umstände dargelegt, kommt es zu einer Beweislastumkehr. Der Empfänger muss nachweisen, dass er die Leistung annehmen durfte, weil noch keine Zahlungsunfähigkeit vorlag.
Beispiel
Die Krankenkasse K-AG erhält seit sechs Monaten keine Sozialversicherungsbeiträge für zehn Arbeitnehmer der MODEHAUS GmbH. Zahlt die GmbH kurz vor dem Eröffnungsantrag einen Teil der ausstehenden Beiträge, kann sich der Insolvenzverwalter auf § 130 Abs. 2 InsO berufen. Er kann anhand der Buchhaltung der MODEHAUS GmbH darlegen, dass die Krankenkasse wegen der längeren Nichtzahlung der Beiträge „Umstände“ kannte, die auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.