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Insolvenzrecht - bb) Bargeschäft

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Insolvenzrecht

bb) Bargeschäft

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Grundsätzlich werden Zuflüsse, die im Zusammenhang mit der Rechtshandlung erfolgen, bei der mittelbaren Benachteiligung nicht berücksichtigt. Eine Durchbrechung enthält § 142 InsO. Die Norm sieht vor, dass eine Leistung des Schuldners, für die er unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung erlangt, in der Regel unanfechtbar ist (sog. Bargeschäft). Zweck ist die Sicherheit des Rechtsverkehrs. Die Geschäftspartner sollen sich darauf verlassen dürfen, dass die in der Krise vorgenommenen Bargeschäfte nicht unter dem Damoklesschwert der Anfechtbarkeit stehen.

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Das Bargeschäft hat drei Voraussetzungen (§ 142 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 InsO). Erste Voraussetzung ist, dass Leistung und Gegenleistung durch eine rechtsgeschäftliche Parteivereinbarung, die zeitlich vor (!) der ersten Leistung getroffen werden muss, verknüpft sind. BGH NZI 2016, 311 Rn. 21; NJW 2014, 2579, 2580. Die vertragliche Vereinbarung bildet den Maßstab, welche ausgetauschten Leistungen zu vergleichen sind. Inkongruente Deckungen basieren nie auf einer vorherigen Vereinbarung, so dass die Anfechtung nach § 131 InsO möglich bleibt. BeckOK InsR/Schoon InsO § 142 Rn. 7. Zweite Voraussetzung ist, dass Leistung und erbrachte Gegenleistung objektiv gleichwertig sind. Dritte Voraussetzung ist, dass der Austausch von Leistung und Gegenleistung unmittelbar erfolgt (§ 142 Abs. 2 S. 1 InsO). Der Austausch ist unmittelbar, wenn er nach Art der der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. § 142 Abs. 2, 3 InsO enthalten Sonderregelungen für Arbeitsentgelte. Nach § 142 Abs. 2 S. 2 InsO liegt ein enger zeitlicher Zusammenhang vor, wenn der Austausch von Arbeitsleistung und Lohn innerhalb von drei Monaten erfolgt. BGH NZI 2022, 522 Rn. 14. Bei anderen Vertragstypen fehlt eine gesetzliche Regelung. Nach der Rechtsprechung des BGH darf die Frist maximal 30 Tage betragen. BGH NZI 2016, 134 Rn. 39; NZI 2014, 775 Rn. 33; NZI 2007, 517, 521. Dies folge aus dem Rechtsgedanke des § 286 Abs. 3 BGB. BGH NJW 2015, 1109, 1116; NJW 2008, 659, 661.

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Selbst Bargeschäfte sind ausnahmsweise anfechtbar. Jedoch hat der Gesetzgeber 2017 die Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO), die auch bei einem Bargeschäft möglich ist, erschwert. Näher Ganter NZI 2019, 481, 487 ff. Nach § 142 Abs. 1 InsO kann ein Bargeschäft im Fall des § 133 InsO nur angefochten werden, wenn der Schuldner unlauter handelt und der Empfänger das unlautere Handeln erkennt. Die Anfechtung soll auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Schuldner gezielt die Schädigung der übrigen Gläubiger herbeiführt. Als Beispiele werden Ausgaben für flüchtige Luxusgüter oder das Abstoßen unverzichtbarer Betriebsmittel genannt. Näher Braun/Riggert InsO § 142 Rn. 23; Ganter NZI 2019, 481, 488.

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