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Die Rechtshandlung muss vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sein. Nach der Eröffnung helfen das Vollstreckungsverbot (§ 89 InsO), die Verfügungsbeschränkungen (§§ 81, 91 InsO) sowie die ausschließliche Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters (§ 80 Abs. 1 InsO) vor einem Schwund der Masse. Nach § 140 Abs. 1 InsO gilt eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt „vorgenommen“, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Ein Kausalgeschäft ist mit seinem Abschluss vorgenommen. Bei mehraktigen Erwerbstatbeständen kommt es auf den letzten Teilakt an; dieser muss also vor der Eröffnung liegen. BGH NZI 2021, 222 Rn. 12; NZI 2018, 800 Rn. 12; Becker Insolvenzrecht § 8 Rn. 11. Bei der Übereignung einer beweglichen Sache ist letzter Teilakt die Übergabe der Sache. Bei Vorausabtretung einer sicherungszedierten Forderung ist letzter Teilakt das Entstehen der künftigen Forderung. Von dem Grundsatz, dass die rechtlichen Wirkungen vor Eröffnung eingetreten sein müssen, macht allein der Sonderfall des § 147 Abs. 1 InsO eine Ausnahme. Da § 129 InsO die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen vor Eröffnung anordnet, sind auch Rechtshandlungen des Schuldners, die mit Zustimmung des vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters oder des vorläufigen Sachwalters erfolgt sind, anfechtbar, außer der Leistungsempfänger hat auf die Rechtsbeständigkeit der Zustimmung vertraut (§ 242 BGB). Vgl. BGH NZI 2013, 298, 300; OLG Düsseldorf NZI 2019, 284, 285; Foerste Insolvenzrecht Rn. 318.