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Insolvenzrecht - a) Inhalt des Anspruchs

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Insolvenzrecht

a) Inhalt des Anspruchs

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Der Anfechtungsanspruch zielt primär auf „Rückgewähr“. BeckOK InsR/Schoon InsO § 143 Rn. 1. Die Art und Weise, wie diese zu erfolgen hat, richtet sich nach den Wirkungen der Rechtshandlung. Auch einzelne abtrennbare Wirkungen einer einheitlichen Rechtshandlung können zurückgefordert werden. BGH NZI 2022, 221 Rn. 13. Im Einzelnen: Vgl. Jauernig/Berger/Thole Insolvenzrecht § 25 Rn. 12. Hat der Insolvenzverwalter die Übereignung einer Sache angefochten, muss der Empfänger die Sache zurückübereignen bzw. rückauflassen (§ 929 bzw. § 925 BGB). Wird die Abtretung einer Forderung angefochten, ist diese rückabzutreten (§ 398 BGB). Ist die Bestellung einer Grundschuld angefochten, kann der Insolvenzverwalter Zustimmung zur Löschung (§§ 1192 Abs. 1, 1183 BGB) oder den Verzicht (§§ 1192 Abs. 1, 1168 BGB) verlangen. Ist ein Pfändungspfandrecht angefochten, muss der Empfänger darauf verzichten. Hat der Schuldner anfechtbar eine Geldforderung erlassen, muss der Begünstigte in die Aufhebung des Erlassvertrags einwilligen und Zahlung in die Masse leisten.

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Ist ein Gegenstand aus dem Schuldnervermögen weggegeben, muss dieser grundsätzlich in natura zurückgewährt werden. Im Fall des Untergangs oder der Verschlechterung ist der Empfänger nach § 143 Abs. 1 S. 2 InsO einem bösgläubigen Bereicherungsschuldner bzw. einem unrechtmäßigen Besitzer gleichgestellt. Für die Haftung sind daher §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989, 990 BGB sowie die Vorschriften, auf die in diesen Normen verwiesen wird, maßgeblich. Braun/Riggert InsO § 143 Rn. 10. Insbesondere kann sich der Empfänger nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. § 144 InsO regelt Gegenansprüche des Anfechtungsgegners, um sicherzustellen, dass die Masse infolge der Anfechtung nicht mehr erhält als ihr zusteht.

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