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Insolvenzrecht - 4. Haftungsansprüche aus akzessorischer Gesellschafterhaftung

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Insolvenzrecht

4. Haftungsansprüche aus akzessorischer Gesellschafterhaftung

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Hinweis

Hier sind gesellschaftsrechtliche Grundkenntnisse gefragt. Ihnen sollte die Norm des § 128 HGB zur Gesellschafterhaftung in der OHG vertraut sein. Ab 2024 ist die persönliche Haftung der GbR-Gesellschafter in § 721 BGB n.F. zu finden.

Die Geltendmachung von Ansprüchen aus akzessorischer Gesellschafterhaftung ist in § 93 InsO gesondert geregelt. Danach ist es den Gläubigern einer Personengesellschaft während des eröffneten Verfahrens untersagt, die Haftungsansprüche gegen die persönlich haftenden Gesellschafter gerichtlich einzuklagen; ihnen fehlt die Prozessführungsbefugnis (Sperrwirkung). BGH NZI 2016, 445 Rn. 10, 13; NZI 2012, 858, 859. An ihrer Stelle ist allein der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Prozessstandschafter berechtigt, die Haftungsansprüche geltend zu machen (Ermächtigungswirkung). Von § 93 InsO sind die Haftungsansprüche gegen die OHG-Gesellschafter (§ 128 HGB), gegen die Komplementäre einer KG (§§ 161 Abs. 2, 128 HGB), gegen die GbR-Gesellschafter (§ 128 HGB analog bzw. ab 2024 gem. § 721 BGB n.F.), gegen die Partner einer PartG/PartmbB (§ 8 Abs. 1 S. 1 PartGG), gegen die Kommanditisten (§ 176 HGB) sowie gegen den Komplementär einer KGaA (§ 278 Abs. 1 AktG) erfasst. Zweck der Norm ist, einen Gläubigerwettlauf zu verhindern und die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger sicherzustellen.

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Die Ermächtigungswirkung hat zur Folge, dass der Insolvenzverwalter die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen die Gesellschafter gebündelt einziehen kann. Da die Gläubiger materiell-rechtlich Inhaber der Forderungen bleiben, fallen die eingeforderten Beträge nicht in die Insolvenzmasse; der (ausgeschiedene) Gesellschafter tilgt durch Zahlung die konkreten Forderungen, sodass der Insolvenzverwalter eine Sondermasse bilden muss. BGH NZI 2016, 430 Rn. 12. Das Einfordern der Haftungsansprüche führt häufig zur Folgeinsolvenz der Gesellschafter (sog. Doppelinsolvenz). BeckOK InsR/Cymutta InsO § 93 Rn. 35.

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Ergänzt wird § 93 InsO durch § 171 Abs. 2 HGB. Nach §§ 171 Abs. 1 Hs. 1, 172 Abs. 4 HGB haftet der Kommanditist den Gläubigern bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar, wenn die Einlage erst gar nicht geleistet oder später rückerstattet wurde. Die Einlageansprüche können während des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (§ 171 Abs. 2 HGB). Die Ansprüche sind Bestandteil der Insolvenzmasse, so dass die Befugnis des Insolvenzverwalters zu ihrer Geltendmachung aus § 80 Abs. 1 InsO resultiert. Braun/Kroth InsO § 93 Rn. 12. Im Prozess muss der Insolvenzverwalter für die Haftung aus § 171 Abs. 1 Hs. 1, Abs. 4 HGB darlegen, dass Forderungen der Gläubiger mindestens in Höhe der geltend gemachten Hafteinlage bestehen. Hierfür genügt es, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle (§ 175 InsO) mit den festgestellten Forderungen vorlegt, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können. BGH NZI 2021, 926 Rn. 39; NZI 2020, 1004 Rn. 14 f.; NZI 2018, 442 Rn. 15. Hat der Schuldner die Forderungen im Prüfungstermin nicht bestritten, kann der Kommanditist die in der Tabelle festgestellten Forderungen nicht mehr bestreiten. Dies folgt aus der Rechtskraftwirkung der Tabelle gegenüber dem Schuldner gem. § 201 Abs. 2 InsO, die auch gegenüber dem Kommanditisten wirkt, da er die in der Person der Gesellschaft (des Schuldners) begründeten Einwendungen nach §§ 129 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB verliert. BGH NZI 2021, 926 Rn. 44; NZI 2018, 442 Rn. 21 ff.; a.A. Dahl/Engels NZI 2018, 435, 436.

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