Inhaltsverzeichnis
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Die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters (§ 80 Abs. 1 InsO) erstreckt sich grundsätzlich nur auf die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche des Schuldners. In Durchbrechung dieses Grundsatzes weist § 92 InsO dem Insolvenzverwalter auch die Geltendmachung Ansprüche Dritter zu, wenn es sich um einen sog. Gesamtschaden handelt. Gesamtschäden sind in § 92 S. 1 InsO legal definiert und betreffen solche Schäden, welche die Insolvenzgläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des Schuldnervermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erleiden. Anspruchsgegner können die Gesellschafter oder die Organe des Schuldners oder jeder Dritte sein. BGH NZI 2022, 697 Rn. 10. Dazu gehören Schadensersatzansprüche der Altgläubiger gegen den GmbH-Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB). Fallbeispiel bei Bork Insolvenzrecht Rn. 237. Während des Insolvenzverfahrens darf der Anspruch nicht von den geschädigten Gläubigern (Sperrwirkung), sondern nur vom Insolvenzverwalter als gesetzlicher Prozessstandschafter geltend gemacht werden (Ermächtigungswirkung). BGH NZI 2022, 118 Rn. 9. Damit soll ein Wettlauf der Gläubiger vermieden und deren gleichmäßige Befriedigung gewährleistet werden. § 92 InsO enthält keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern regelt die Einziehung aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen, sofern ein Gesamtschaden vorliegt. BGH NZI 2022, 697 Rn. 10; NZI 2021, 173 Rn. 20; BeckOK InsR/Cymutta InsO § 92 Rn. 2.
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Der Anwendungsbereich des § 92 S. 1 InsO ist insbesondere bei Insolvenzen mit betrügerischem Hintergrund (z.B. Green Planet, Wirecard) für Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 257 StGB eröffnet. Vgl. BGH NZI 2022, 697 Rn. 11. Hat ein (Erst-)Insolvenzverwalter die Masse geschädigt, etwa durch Veruntreuung oder Verschleuderung von Vermögenswerten, ist er den Insolvenzgläubigern nach § 60 InsO zum Schadensersatz verpflichtet. Der Anspruch auf Ersatz des Gesamtschadens kann nur von einem neuen Sonderinsolvenzverwalter geltend gemacht werden (§ 92 S. 2 InsO). Vgl. BGH NZI 2016, 831 Rn. 12 ff.; Foerste Insolvenzrecht Rn. 311.