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Nach § 80 Abs. 1 InsO erhält der Insolvenzverwalter mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners. Materiell-rechtlich ist er damit zum Einzug von Forderungen, die der Schuldner gegen Dritte hat, berechtigt. Werden die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche nicht freiwillig erfüllt, kann der Insolvenzverwalter, sofern hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, Klage erheben. Er ist Partei kraft Amtes, führt also den Rechtsstreit im eigenen Namen und klagt auf Leistung zur Masse. Für Aktivprozesse gilt der Gerichtsstand des § 19a ZPO nach h.M. nicht. BGH NZI 2003, 545; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO § 19a Rn. 1.
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Da die Erhebung einer Klage teils mit erheblichen Kosten verbunden ist und diese nicht immer aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden können, kann der Insolvenzverwalter unter den Voraussetzungen des § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO Prozesskostenhilfe beantragen, was erfordert, dass den Insolvenzgläubigern oder den Massegläubigern (bei Masseunzulänglichkeit) ein Kostenvorschuss nicht zumutbar ist. BGH NZI 2019, 644 Rn. 4; NZI 2018, 862 Rn. 8 f.; NZI 2018, 581 Rn. 7; Hees/Freitag NZI 2017, 377. Zumutbarkeit liegt vor, wenn die Gläubiger die Vorschüsse unschwer aufbringen können und der zu erwartende Mehrertrag, auch unter Berücksichtigung des Prozesskostenrisikos, deutlich größer als der Vorschuss ist. BGH NZI 2022, 216 Rn. 6; NZI 2017, 546 Rn. 2; NZI 2017, 414 Rn. 2. Das wird angenommen, wenn der Mehrertrag mindestens doppelt so hoch wie der Vorschuss ist. Weitere Voraussetzung ist, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist (§ 116 S. 2, 114 Abs. 1 S. 1 ZPO). Selbst bei einer Quotenverbesserung von lediglich 0,5 % liegt keine Mutwilligkeit vor. BGH NZI 2018, 581 Rn. 19 ff. Alternativ zur Prozesskostenhilfe kann der Insolvenzverwalter das Instrument der Prozessfinanzierung nutzen.