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Insolvenzrecht - e) Sozialplan

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Insolvenzrecht

e) Sozialplan

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Scheitern die Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Insolvenzverwalter über einen Interessenausgleich und hat das Gericht erlaubt, auf das Verfahren nach § 112 Abs. 2 BetrVG zu verzichten, kann der Betriebsrat anschließend einen Sozialplan erzwingen (§ 112 Abs. 4 BetrVG). Besteht die Betriebsänderung in einem bloßen Personalabbau (keine Stilllegung etc.) ist ein Sozialplan nur erzwingbar, wenn die Schwellenwerte des § 112a BetrVG (unterscheiden sich von den Schwellenwerten des § 17 KSchG) erreicht werden. Vgl. BeckOK ArbR/Plössner InsO § 123 Rn. 7. Der Sozialplan soll die wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen bzw. mildern (vgl. § 123 Abs. 1 InsO, § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Er kann beispielsweise Abfindungszahlungen, Zuschüsse zur Umschulung, Fortbildungsmaßnahmen, Unterstützung einer Transfergesellschaft nebst Transferkurzarbeitergeld enthalten (§ 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2a BetrVG). Foerste Insolvenzrecht Rn. 281. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle (§ 112 Abs. 4 BetrVG) anstelle von Insolvenzverwalter und Betriebsrat. Die Einigungsstelle muss dabei sowohl die Interessen der Arbeitnehmer als auch die Belange der Masse berücksichtigen (§ 112 Abs. 5 BetrVG).

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Ist der Sozialplan nach Verfahrenseröffnung aufgestellt worden, sind die Sozialplanansprüche Masseverbindlichkeiten (§ 123 Abs. 2 S. 1 InsO). Zum Schutz der Insolvenzmasse wird das Sozialplanvolumen durch absolute und relative Obergrenzen gedeckelt. Der Sozialplan darf als absolute Obergrenze ein Gesamtvolumen von 2,5 Monatsverdiensten der von der Entlassung betroffenen Mitarbeiter umfassen (§ 123 Abs. 1 InsO). Zudem darf für den Sozialplan nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden (§ 123 Abs. 2 S. 2 InsO). Diese relative Obergrenze bereitet in der Praxis Schwierigkeiten, da regelmäßig erst im Schlusstermin (§ 197 InsO) feststeht, wie groß die Insolvenzmasse ist. BeckOK ArbR/Plössner InsO § 123 Rn. 12. Notfalls müssen die Ansprüche bei der Auszahlung anteilig gekürzt werden (§ 123 Abs. 2 S. 3 InsO). Zudem sind die Arbeitnehmer Massegläubiger „zweiter Klasse“. Sie dürfen wegen ihrer Forderungen nicht in die Masse vollstrecken (§ 123 Abs. 3 S. 2 InsO). Wurde ein Sozialplan in den letzten drei Monaten vor Insolvenzeröffnung aufgestellt, kann dieser widerrufen werden (§ 124 Abs. 1 InsO). Grund ist, dass sich die Rahmenbedingungen in Insolvenznähe zumeist deutlich verschlechtern.

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