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Ist der insolvente Schuldner Mieter einer Immobilie, besteht das Mietverhältnis mit Wirkung für die Insolvenzmasse weiter fort (§ 108 Abs. 1 S. 1 InsO). Die Ansprüche des Vermieters gegen den Insolvenzverwalter auf Mietzinszahlung sind ab Insolvenzeröffnung Masseverbindlichkeiten (§ 108 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO). BGH NZI 2021, 431 Rn. 2; NJW 2015, 1109, 1112; NJW 2015, 627, 628; NJW 2015, 162. Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Vermieter dagegen nur als Insolvenzforderungen geltend machen (§ 108 Abs. 3 InsO). BGH NZI 2021, 431 Rn. 2; NJW 2015, 1109, 1112. Für rückständigen Mietzins des Schuldners vor Verfahrenseröffnung gewährt das Vermieterpfandrecht ein Absonderungsrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters; dieses ist allerdings auf die letzten 12 Monate vor Eröffnung begrenzt (§ 50 Abs. 2 S. 1 InsO).