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Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen Auftragsverhältnisse, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, kraft Gesetzes (§ 115 Abs. 1 InsO). Das gilt auch für Geschäftsbesorgungsverträge gem. §§ 675 Abs. 1, 675c Abs. 1 BGB (z.B. Steuerberatervertrag, Anwaltsvertrag, Factoringvertrag), die ebenfalls erlöschen (§§ 116 S. 1 i.V.m. § 115 Abs. 1 InsO). BGH NZI 2022, 216 Rn. 13; NZI 2019, 374 Rn. 11; NZI 2018, 746 Rn. 21; NZI 2006, 637. Hierdurch wird verhindert, dass der Auftragnehmer weiterhin auf das Schuldnervermögen einwirken kann; zugleich wird sichergestellt, dass die Verwaltung der Masse allein beim Insolvenzverwalter liegt. BGH NZI 2017, 105 Rn. 32; Uhlenbruck/Sinz InsO § 116 Rn. 1. Des Weiteren erlöschen gem. § 117 Abs. 1 InsO die vom Schuldner erteilten Vollmachten (Prokura, Generalvollmacht, Prozessvollmacht). Hingegen bleibt der Insolvenzverwalter an eine vor Eröffnung getroffene Schiedsvereinbarung gebunden, da diese weder Auftrag noch gegenseitiger Vertrag ist. BGH NZI 2018, 62 Rn. 13 ff. (auch zu den Ausnahmen); NZI 2017, 60 Rn. 12; NZI 2016, 804. Eine Durchbrechung der §§ 115, 116 InsO ist in § 155 Abs. 3 S. 2 InsO geregelt, wonach die Bestellung eines Abschlussprüfers für das vor Eröffnung liegende Geschäftsjahr und für frühere Jahre wirksam bleibt. BGH NZI 2022, 554 Rn. 12; NZI 2018, 647 Rn. 12 ff.