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Die Aufgaben des Insolvenzverwalters ergeben sich zum Teil aus der Grundnorm des § 80 Abs. 1 InsO, zum Teil sind seine Aufgaben verstreut in der InsO geregelt. Nach § 148 InsO hat der Insolvenzverwalter sofort die gesamte Insolvenzmasse in Besitz und Verwaltung zu nehmen (§ 148 InsO). BGH NZI 2016, 365 Rn. 16; NZI 2016, 892 Rn. 8. Gibt der Schuldner die zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände nicht freiwillig heraus, kann der Verwalter gegen ihn die Herausgabevollstreckung nach §§ 883, 885 ZPO betreiben. Die vollstreckbare Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses stellt einen Herausgabetitel i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dar (§ 148 Abs. 2 S. 1 InsO). BGH NZI 2022, 814, Rn. 8 ff.; NZI 2022, 519 Rn. 13; NZI 2022, 118 Rn. 19; NZI 2012, 666, 667. Nach dem Berichtstermin ist der Verwalter verpflichtet, die gesamte in Besitz genommene Insolvenzmasse „zu Geld zu machen“, d.h. bestmöglich zu verwerten (§ 159 InsO). BGH NZI 2016, 773 Rn. 23. Die Durchführung der Verwertung erfolgt auf Grund der ihm gem. § 80 Abs. 1 InsO zustehenden Verfügungsbefugnis.