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§ 80 Abs. 1 InsO ist eine der wichtigsten Schlüsselnormen im Insolvenzverfahren. Zum Schutz der Insolvenzmasse ordnet die Vorschrift an, dass das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergeht. BGH NZI 2021, 440 Rn. 17. Der Schuldner bleibt zwar formal Eigentümer der Massegegenstände, verliert aber sämtliche Einwirkungsmöglichkeiten. BGH NZI 2018, 601 Rn. 47; MüKoInsO/Vuia InsO § 80 Rn. 6. Verfügungen des Schuldners, die er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Massegegenstände trifft, sind nach § 81 Abs. 1 S. 1 InsO gegenüber jedermann unwirksam. Von § 80 Abs. 1 InsO ist auch der Übergang der Prozessführungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter erfasst. BGH NZI 2013, 641 Rn. 11; BayOblG NZI 2022, 142 Rn. 19.
Expertentipp
Die Norm des § 80 Abs. 1 InsO bewirkt, dass der Insolvenzverwalter während des gesamten Insolvenzverfahrens faktisch und rechtlich in die Rechtsstellung des Schuldners einrückt.