Inhaltsverzeichnis
197
Sind die Amtsermittlungen abgeschlossen (§ 5 InsO), muss das Insolvenzgericht abschließend über den Eröffnungsantrag entscheiden. Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, muss das Gericht den Antrag als unzulässig abweisen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn dem Gläubiger- oder Schuldnerantrag das Rechtsschutzinteresse fehlt. Das Gericht muss den Eröffnungsantrag als unbegründet abweisen, wenn tatsächlich kein Eröffnungsgrund vorliegt oder nicht genügend Masse vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zur decken; in diesem Fall kommt es zur Abweisung mangels Masse (§ 26 InsO). Andernfalls wird das Insolvenzverfahren eröffnet (§ 27 InsO).