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Die Norm des § 22a Abs. 3 InsO enthält drei Tatbestände, in denen das Gericht von der Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses absehen muss. Das ist der Fall, wenn der Geschäftsbetrieb des Schuldners bereits eingestellt ist (§ 22a Abs. 3 Fall 1 InsO) oder die Kosten des vorläufigen Gläubigerausschusses angesichts einer geringen Masse unverhältnismäßig sind (§ 22a Abs. 3 Fall 2 InsO) oder die Verzögerung, die aus der Einsetzung resultiert, eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage bewirkt (§ 22a Abs. 3 Fall 3 InsO).