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Nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 InsO kann das Gericht die Einzelzwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners untersagen oder einstweilen einstellen. Zweck ist der Schutz der Masse. Damit wird zudem verhindert, dass dem Unternehmen Gegenstände entzogen werden, die für die Betriebsfortführung benötigt werden. Das Vollstreckungsverbot umfasst daher auch die Herausgabevollstreckung (§§ 883, 885 ZPO). LG Lübeck NZI 2020, 998 Rn. 12 ff.; BeckOK InsR/Kopp InsO § 21 Rn. 90. Die Vollstreckungsorgane (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht) müssen die Anordnung von Amts wegen beachten. Neue Vollstreckungsaufträge in das bewegliche Vermögen dürfen nicht mehr ausgeführt (§ 775 Nr. 1 ZPO) und laufende nicht mehr weitergeführt werden (§ 775 Nr. 2 ZPO). Bereits durchgeführte Vollstreckungshandlungen bleiben wirksam, insbesondere bleibt der Rang des Pfändungspfandrechts gewahrt (§ 804 Abs. 3 ZPO). Uhlenbruck/Vallender InsO § 21 Rn. 26. Verstößt das Vollstreckungsorgan gegen das Vollstreckungsverbot, kann sich der vorläufige Verwalter mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) wehren. Ausschließlich zuständig ist nach überwiegenden Ansicht das Amtsgericht als Insolvenzgericht (analog § 89 Abs. 3 InsO), nicht das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Becker Insolvenzrecht § 2 Rn. 49, 52; HK-InsO/Laroche § 21 Rn. 34. Für die Vollstreckung in Immobilien gilt § 30 Abs. 4 ZVG. Danach kann der vorläufige Insolvenzverwalter beim Vollstreckungsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung beantragen. Der vorläufige Verwalter muss glaubhaft machen, dass die Anordnung erforderlich ist, um eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage zu verhindern. Nutzt der Verwalter das Grundstück (z.B. zur Betriebsfortführung), muss er den Wertverlust durch Zahlungen an den Gläubiger ausgleichen (§ 30e Abs. 2 ZVG).