Inhaltsverzeichnis
173
Das Insolvenzgericht kann, unabhängig von Verfügungsbeschränkungen, einen vorläufigen Verwalter bestellen (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO). Die Einsetzung eines vorläufigen Verwalters gehört bei Unternehmensinsolvenzen zum „Standardprogramm“, da es eine Vielzahl von Beteiligten gibt (z.B. Arbeitnehmer, Vermieter, Lieferanten und Kunden), die verunsichert sind, wie es mit dem Unternehmen weitergeht. Hier ist es wichtig, dass eine fachkundige und neutrale Person Zugang zu dem Betrieb erhält und erste Maßnahmen ergreift (z.B. Insolvenzgeld), um das Unternehmen (vorübergehend) fortzuführen.Vgl. Foerste Insolvenzrecht Rn. 106. Soll das Unternehmen fortgeführt werden, muss das Gericht entweder zusätzlich ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 1 InsO anordnen, so dass der eingesetzte Verwalter die Rolle des sog. starken vorläufigen Verwalter erhält, oder einen Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO anordnen, so dass der eingesetzte Verwalter zum sog. schwachen vorläufigen Verwalter wird.