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Insolvenzrecht - 3. Rechtliches Interesse

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Insolvenzrecht

3. Rechtliches Interesse

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Die Zulässigkeit eines Fremdantrags setzt ein rechtliches Interesse des Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus. Grundsätzlich ist dem Gläubiger allein wegen des staatlichen Vollstreckungsmonopols ein rechtliches Interesse zuzusprechen.BGH NZI 2021, 268 Rn. 58; NZI 2020, 1043 Rn. 17; NZI 2016, 732 Rn. 17. Das rechtliche Interesse fehlt, wenn dem Gläubiger ein einfacherer, schnellerer und günstigerer Weg zur vollständigen Befriedigung seiner Forderung zur Verfügung steht. Das ist der Fall, wenn der Gläubiger über eine werthaltige dingliche Sicherheit verfügt, die eine Befriedigung durch Einzelzwangsvollstreckung in angemessener Frist ermöglicht.BGH NZI 2021, 182 Rn. 10 ff. (Suizidgefährdung); NZI 2008, 182, 183. Ein weiteres Beispiel ist die Verfolgung insolvenzwidriger Zwecke. So ist der Antrag rechtsmissbräuchlich, wenn der Gläubiger diesen als Druckmittel einsetzt, um die Erfüllung der Forderung zu erzwingen.BGH NZI 2021, 268 Rn. 58; NZI 2020, 1043 Rn. 17; LG Berlin NZI 2021, 632 Rn. 4. Allein die Tatsache, dass der Gläubiger seinen Antrag zurücknimmt, nachdem der Schuldner die Forderung bezahlt hat, erlaubt nicht den Rückschluss, dass es sich um einen rechtsmissbräuchlichen „Druckantrag“ handelt.BGH NZI 2020, 1043 Rn. 18 ff.; a.A. noch AG Köln NZI 2019, 617 Rn. 7 ff., 24 ff. Stellt ein Gläubiger einen Eröffnungsantrag über das Vermögen einer politischen Partei, ist im Hinblick auf Art. 21 Abs. 1 GG zu prüfen, ob die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einhergehenden Einschränkungen verhältnismäßig sind.BGH NZI 2021, 268 Rn. 59 (bei Antrag eines öffentlich-rechtlichen Gläubigers).

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