Inhaltsverzeichnis
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Wird der Eröffnungsantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt, gilt für juristische Personen und Personengesellschaften die Norm des § 18 Abs. 3 InsO, die den Grundsatz des § 15 Abs. 1 InsO verdrängt.HambKomm-InsR/Schröder InsO § 18 Rn. 20. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er von einem kraft Gesellschaftsvertrag zur Einzelvertretung berechtigten Organmitglied gestellt wird; andernfalls muss der Antrag von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans (z.B. allen sieben Vorständen der AG) bzw. allen persönlich haftenden Gesellschaftern gemeinsam gestellt werden (§ 18 Abs. 3 InsO). Damit soll verhindert werden, dass ein einzelnes Mitglied willkürlich über die Insolvenz des Schuldners entscheidet. Ist der Antrag (zulässig) ohne Mitwirkung der anderen Organmitglieder gestellt worden, sind die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 InsO zu beachten.Steffek in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 18 Rn. 4. Insbesondere sind die übrigen Organmitglieder anzuhören (§ 15 Abs. 2 S. 3 InsO).
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Umstritten ist, ob die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft in die Antragstellung nach § 18 InsO eingebunden werden müssen. Hierfür spricht, dass das Insolvenzverfahren für die Gesellschafter einschneidende Folgen hat. So führt das Regelverfahren zur Auflösung der Gesellschaft (z.B. § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG). Im Insolvenzplanverfahren sind Eingriffe in die Gesellschafterrechte gegen den Willen der Gesellschafter möglich (§ 225a i.V.m. § 245 InsO). Demzufolge sind die Vertretungsorgane im Innenverhältnis verpflichtet, die vorherige Zustimmung der (GmbH-)Gesellschafter zur Einreichung des Eröffnungsantrags einzuholen,Vgl. HambKomm-InsR/Schröder InsO § 18 Rn. 23. wobei allerdings ein ohne die Zustimmung gestellter Antrag im Außenverhältnis zulässig bleibt.OLG München NZI 2013, 542, 543 f. Aktuell wird diskutiert, ob die Einleitung eines StaRUG-Restrukturierungsverfahren der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter bedarf. Die überwiegende Ansicht lehnt dies ab.Mulert/Steiner NZG 2021, 673, 677; De Bruyn/Ehmke NZG 2021, 661 f. Argumentiert wird, dass das vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren dem Unternehmensinteresse dient und nicht zur Auflösung der Gesellschaft führt. Dies beinhalte kein Grundlagengeschäft, sondern sei klassische Geschäftsführungsaufgabe. Die Gegenansicht verlangt hingegen aufgrund der Eingriffsmöglichkeit in die Gesellschafterrechte (§ 7 Abs. 4 StaRUG) deren vorherige Zustimmung.Ristelhuber NZI 2021, 417, 419.