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Insolvenzrecht - 2. Zahlungsunfähigkeit

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Insolvenzrecht

2. Zahlungsunfähigkeit

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Auch für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist der Insolvenzverwalter beweisbelastet. Seiner Darlegungslast für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit genügt der Insolvenzverwalter regelmäßig durch den Nachweis der Zahlungseinstellung anhand von Indizien (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO). Der Insolvenzverwalter kann aber auch auf die betriebswirtschaftliche Methode (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO) zurückgreifen. Dabei genügt er seiner Darlegungslast, wenn er in der Liquiditätsbilanz die verfügbaren Mittel und die fälligen Verbindlichkeiten aus der Buchhaltung des Schuldners übernimmt, diese chronologisch auflistet und die Unterdeckung berechnet. Dies führt zu der (widerlegbaren) Vermutung, dass die Bücher ein richtiges und vollständiges Bild von allen Geschäftsvorfällen geben. Die Vermutung kann der Geschäftsführer nicht durch pauschales Bestreiten, dass die Buchhaltung unrichtig sei, widerlegen. Er muss vielmehr jede einzelne Buchung substantiiert bestreiten (§ 138 Abs. 2 ZPO) und darlegen, warum diese unrichtig ist.BGH NJW 2018, 1089 Rn. 23 ff. So muss er durch Vorlage konkreter Rechnungen oder auf andere Weise beweisen, dass einzelne Verbindlichkeiten entgegen den Buchungsunterlagen nicht bestanden oder nicht fällig waren. Da der Geschäftsführer nach Insolvenzeröffnung meist keinen Zugriff mehr auf die Unterlagen hat, wird ihm ein Einsichtsrecht zugebilligt.BGH NJW 2018, 1089 Rn. 24.

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