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Macht der Insolvenzverwalter gegen den Geschäftsführer einen Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 15a InsO, § 826 BGB) bzw. Erstattungsanspruch (§ 15b InsO) geltend, muss er nach allgemeinen Grundsätzen im Prozess die Tatbestandsvoraussetzungen beweisen.