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Insolvenzrecht - g) Rechtsfolgen

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Insolvenzrecht

g) Rechtsfolgen

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Nach § 15b Abs. 4 S. 1 InsO muss der Geschäftsführer die Zahlungen an die Gesellschaft zurückerstatten, die entgegen § 15b Abs. 1 S. 1 InsO geleistet wurden (Innenhaftung). Nach Insolvenzeröffnung wird der Anspruch vom Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1 InsO) geltend gemacht.Bork/Kebekus in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 15b Rn. 63, 73. Die dogmatische Einordnung des Anspruchs ist umstritten. Nach h.M. handelt es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern wegen des Wortlauts „zur Erstattung der Zahlungen“ um einen Ersatzanspruch eigener Art.BeckOK InsR/Wolfer InsO § 15b Rn. 27; HambKomm-InsR/Schmidt InsO § 15b Rn. 65. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, jede einzelne Zahlung, die gegen § 15b Abs. 1 S. 1 InsO verstößt, zu erstatten (Additionsmethode).Vgl. Braun/Weber/Dömmecke InsO § 15b Rn. 41; Bork/Kebekus in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 15b Rn. 66. Nach § 15b Abs. 4 S. 2 InsO kann der Geschäftsführer jedoch geltend machen, dass der Gesellschaft insgesamt ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Schadensersatzanspruch nach § 15b InsO kann von einer D&O-Versicherung abgedeckt werden.Vgl. BGH NZI 2021, 41; OLG Köln NZI 2022, 498 Rn. 23 f. Der Insolvenzverwalter kann die D&O-Haftpflichtversicherung jederzeit kündigen.Vgl. BGH NZI 2016, 580 Rn. 15, 16. Der Anspruch aus § 15b InsO ist am Gerichtstand des § 29 ZPO (Sitz der Gesellschaft) einzuklagen.Vgl. BGH NZI 2019, 775 Rn. 14 ff. Ein Verzicht der Gesellschaft oder ein Vergleich über die Erstattungsansprüche ist gem. § 15b Abs. 4 S. 4 InsO unwirksam (Ausnahmen regelt § 15b Abs. 4 S. 5 InsO). Nach § 15b Abs. 7 InsO verjähren die Ansprüche in fünf Jahren, bei börsennotieren Gesellschaften beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.

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