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Der Begriff der Zahlung ist weit auszulegen. Er umfasst Geldleistungen, aber auch andere Rechtshandlungen, die zu einer Schmälerung des Schuldnervermögens (Aktiva) führen.HambKomm-InsR/Schmidt InsO § 15b Rn. 16; Hodgson NZI-Beil. 2021, 85. So stellt der Einzug von Forderungen auf ein debitorisches Konto grundsätzlich eine masseschmälernde Zahlung dar, da das Aktivvermögen zugunsten der verrechnenden Bank verringert wird.Vgl. BGH NZI 2021, 45 Rn. 31; NZI 2020, 425 Rn. 15; NZI 2016, 588 Rn. 39. Eine Ausnahme gilt, wenn die Forderungen an die Bank sicherungsabgetreten wurden.Vgl. BGH NZI 2016, 588 Rn. 40 ff.; NZI 2016, 272 Rn. 13, 17. Der BGH berücksichtigt zudem in engen Grenzen objektiv verwertbare Gegenleistungen und lässt (auf Ebene der Rechtsfolge) die Erstattungspflicht entfallen. Wird durch die Zahlung aus dem Schuldnervermögen eine Sicherheit frei, die der Schuldner nun verwerten kann, stellt dies bei wirtschaftlicher Betrachtung eine „Gegenleistung“ und damit keine Verringerung der Aktivmasse dar (sog. Aktiventausch).BGH NZI 2021, 45 Rn. 32 ff.; NZI 2016, 588 Rn. 47. Gleiches gilt, wenn der Schuldner eine Ware unter Eigentumsvorbehalt kauft und diese später bezahlt; damit gelangt das Eigentum in die Masse (Aktiventausch). Bezahlt der Schuldner dagegen eine bereits gelieferte Ware im Nachhinein, liegt ein Verstoß gegen das Zahlungsverbot vor. Grund ist, dass jede Vorleistung bereits zur Masse gehört.BGH NZI 2021, 45 Rn. 44 ff.; Bork/Kebekus in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 15b Rn. 25.