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Ist der Schuldner eine juristische Person oder Personengesellschaft, führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Auflösung der Gesellschaft. Das gilt für Kapitalgesellschaften, wie die GmbH (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG), die AG (§ 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG), die eG (§ 81a GenG), den Verein (§ 42 Abs. 1 S. 1 BGB), und für Personengesellschaften, wie die OHG (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB), die KG (§§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB), die GbR (§ 728 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. § 729 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. 2024), die Partnerschaft und die PartmbB (§ 9 Abs. 1 PartGG i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Bis zur Vollbeendigung bleibt die Gesellschaft als Rechtsträger für die Zwecke des Insolvenzverfahrens weiter bestehen.BGH NZG 2020, 223 Rn. 37; NZI 2018, 442 Rn. 28; NZI 2016, 702 Rn. 13. Der bisherige Gesellschaftszweck wird durch den Insolvenzzweck, die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger (§ 1 S. 1 InsO), überlagert.BGH NZI 2019, 460 Rn. 26. Wird das Insolvenzverfahren nach Abschluss der Verwertung des Schuldnervermögens aufgehoben, wird eine Kapitalgesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem (Handels-)Register gelöscht (§ 394 Abs. 1 S. 2 FamFG). Abweichende Regelungen zur Fortsetzung der Gesellschaft sind nur in einem Insolvenzplan möglich (z.B. § 60 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 GmbHG).
Beispiel Die MODEHAUS GmbH wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 GmbHG). Ist die Verwertung abgeschlossen, wird die GmbH aus dem Handelsregister gelöscht (§ 394 Abs. 1 S. 2 FamFG). Der Name „MODEHAUS“ kann weiterexistieren, sofern der Insolvenzverwalter die Firma (§§ 22, 23 HGB) zusammen mit den wesentlichen Betriebsteilen im Wege der übertragenden Sanierung an einen Investor verkauft.