Inhaltsverzeichnis
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Die Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren (§ 62 S. 1 InsO i.V.m. § 195 BGB). Nach § 62 S. 2 InsO beginnt die dreijährige Verjährungsfrist spätestens mit der Aufhebung oder der rechtskräftigen Einstellung des Insolvenzverfahrens. Die Anwendung der Höchstfristen des § 199 Abs. 3 BGB scheidet neben § 62 S. 2 InsO aus.BGH NZI 2018, 744 Rn. 3.