Inhaltsverzeichnis
82
Der Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit Anspruch auf Vergütung (§ 63 Abs. 1 InsO). Die Höhe richtet sich nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens (§ 63 Abs. 1 S. 2 InsO). Näheres regeln §§ 2 ff. InsVV. Der Vergütungsanspruch ist Masseverbindlichkeit (§ 54 Nr. 2 InsO) und wird erst mit Beendigung des Insolvenzverfahrens fällig; davor kann ein Vorschuss gewährt werden.BGH NZI 2022, 137 Rn. 15. Für die Festsetzung der Vergütung ist das Insolvenzgericht zuständig (§ 64 Abs. 1 InsO). Die Bestimmungen über Höhe der Vergütung und deren Festsetzung sichern die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters.BGH NZI 2017, 260 Rn. 31. Der Beschluss über die Festsetzung der Vergütung ist öffentlich bekannt zu machen, die festgesetzten Beträge sind zu anonymisieren (vgl. § 64 Abs. 2 InsO). Mitzuteilen sind die Berechnungsgrundlage (§ 1 InsVV), die Auslagentatbestände sowie die zugrunde gelegten Zu- und Abschläge.BGH NZI 2021, 744 Rn. 26 m. Anm. Keller. Nach § 63 Abs. 1 S. 3 InsO sind je nach Umfang und Schwierigkeit Abweichungen von den Regelsätzen (§ 2 InsVV) durch Zu- oder Abschläge (§ 3 InsVV) vorzunehmen. Die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters wird separat vergütet (§ 63 Abs. 3 InsO).
Begeht der Insolvenzverwalter eine strafbare Untreue zum Nachteil der Masse oder erschleicht er seine Bestellung durch eine strafbare Täuschung, verwirkt er in der Regel seinen Anspruch auf Vergütung.BGH NZI 2022, 918 Rn. 7; NZI 2019, 139 Rn. 16 ff.; NZI 2016, 892 Rn. 6.