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Insolvenzrecht - 1. Ernennung

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Insolvenzrecht

1. Ernennung

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Die Ernennung des Insolvenzverwalters erfolgt durch das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss (§ 27 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 InsO). Wurde bereits im Eröffnungsverfahren ein vorläufiger Verwalter bestellt, wird dieser meist zum endgültigen Verwalter ernannt. In der ersten Gläubigerversammlung können die Gläubiger mehrheitlich eine andere Person zum Verwalter wählen (§ 57 S. 1 InsO). Da für den Beschluss ist eine doppelte Mehrheit (Kopf- und Summenmehrheit gem. § 57 S. 2 InsO) erforderlich ist, gelingt die Abwahl eher selten.

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Das Gericht muss bei der Auswahl die Anforderungen des § 56 InsO beachten, die über § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO auch für den vorläufigen Verwalter gelten.Vgl. Braun/Böhm InsO § 22 Rn. 10. Den Gerichten wird ein weiter Ermessenspielraum zugebilligt. Nach § 56 Abs. 1 S. 1 InsO ist zum Insolvenzverwalter eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Beteiligten unabhängige natürliche Person zu bestellen. Näher Spiekermann NZI 2020, 977. Rechtsanwaltskanzleien, die als juristische Person oder Personengesellschaft organisiert sind, können nicht zum Verwalter ernannt werden.BVerfG NZI 2016, 163 Rn. 42 (verfassungsgemäß); BGH NJW 2013, 3374. Geschäftskunde setzt betriebswirtschaftliche und (insolvenz-)rechtliche Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen voraus. Das Erfordernis der Unabhängigkeit soll die nötige Distanz zum Schuldner sowie zu den Gläubigern gewährleisten. Sie wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Insolvenzverwalter vom Schuldner oder einem Gläubiger vorgeschlagen wird (§ 56 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 InsO). Auch eine allgemeine Beratung im Vorfeld zum Ablauf und den Folgen einer Insolvenz belässt dem Verwalter die Unabhängigkeit (§ 56 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 InsO). Sie fehlt aber dann, wenn der Verwalter den Schuldner konkret zur Insolvenzreife beraten hatBGH NZI 2016, 508 Rn. 26. oder wenn er am Schuldner beteiligt ist.BGH NZI 2017, 667 Rn. 11. Die vorherige Tätigkeit als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einem StaRUG-Verfahren ist grundsätzlich unschädlich. Dies ergibt sich mittelbar aus § 56 Abs. 1 S. 2 InsO, der nur bei Groß-Unternehmen (vgl. § 22a Abs. 1 InsO) eine ausdrückliche Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses verlangt. Zu den persönlichen Anforderungen gehört neben der fachlichen Qualifikation und auch seine persönliche Integrität,BGH NZI 2017, 667 Rn. 14; NZI 2016, 892 Rn. 8. die sowohl persönliche Zuverlässigkeit als auch einen  korrekten Umgang mit fremden Vermögen voraussetzt. Im Übrigen muss der Verwalter über eine hinreichend personelle und technische Büroorganisation verfügen.BGH NZI 2016, 913 Rn. 17 f.; Foerste Insolvenzrecht Rn. 49. Seit 2021 soll er darüber hinaus ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten (§ 5 Abs. 5 InsO).

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Vorsicht

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Der vorläufige Gläubigerausschuss spielt bei der Auswahl des Insolvenzverwalters eine wichtige Rolle.


Existiert ein vorläufiger Gläubigerausschuss (§§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a, 22a InsO), ist er an der Auswahl des Insolvenzverwalters zu beteiligen. Nach § 56a Abs. 1 InsO (i.V.m. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO) muss er zu den Anforderungen und zur Person des (vorläufigen) Insolvenzverwalters angehört werden. Das Gericht muss die Anforderungen berücksichtigen (§ 56a Abs. 2 S. 2 InsO). Schlägt der vorläufige Gläubigerausschuss im Rahmen der Anhörung einstimmig eine bestimmte Person als Verwalter vor, muss das Gericht den Vorgeschlagenen bestellen, es sei denn, er ist ungeeignet (§ 56a Abs. 2 S. 1 InsO). Damit haben es die Mitglieder des Gläubigerausschusses in der Hand, die Person in Stellung zu bringen, die aus ihrer Sicht das Insolvenzverfahren am besten managt. Das ist gewollt. Die Gläubiger sollen frühzeitig mehr Einfluss auf das Verfahren erhalten. Manchen Gerichten ist diese Regelung suspekt. Da die Gerichte über die Zusammensetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses entscheiden, werden teils „kritische Gläubiger“ in den Ausschuss entsandt, so dass es zu keiner Einstimmigkeit kommt.

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Ausnahmsweise darf das Gericht die Personalauswahl ohne Konsultation des vorläufigen Gläubigerausschusses in einer Eilentscheidung treffen. Ist ein Zuwarten von zwei Werktagen nicht zumutbar, weil dies offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt, darf das Gericht von der Anhörung des vorläufigen Gläubigerausschusses absehen (§ 56a Abs. 1 InsO). Es muss seine Entscheidung schriftlich begründen (§ 56a Abs. 3 S. 1 InsO). Der vorläufige Gläubigerausschuss hat jedoch das letzte Wort und kann in seiner ersten Sitzung einstimmig eine andere Person zum (vorläufigen) Verwalter wählen (§ 56a Abs. 3 S. 2 InsO).

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Da die Auswahlentscheidung bei Unternehmensinsolvenzen äußerst schnell getroffen werden muss, führen die Insolvenzgerichte über die zur Amtsübernahme bereiten Personen Vorauswahllisten.Vgl. OLG Brandenburg NZI 2020, 488; OLG Celle NZI 2019, 160; näher Blankenburg NZI 2020, 768; Nicht NZI 2022, 360; Brzoza NZI 2021, 513; Moderegger NZI 2017, 241. Die Vorauswahlliste hat die Funktion, dem Insolvenzgericht eine hinreichend sichere Grundlage verschaffen, damit es sein Ermessen bei der Bestellung des Insolvenzverwalters sachgerecht ausüben kann.BGH NZI 2022, 377 Rn. 28; NZI 2008, 161 Rn. 20; OLG Celle NZI 2019, 160, 161. Nach den Vorgaben des BVerfG müssen die Listen für neue geeignete Bewerber offen sein (kein „Closed Shop“). Zudem müssen die Gerichte konkrete und transparente Kriterien für die Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung festlegen, um die Chancengleichheit der Bewerber zu gewährleisten.BVerfG NJW 2006, 2613, 2616; BGH NZI 2016, 913 Rn. 11; NZI 2016, 516 Rn. 24; NZI 2016, 512 Rn. 23. Nicht immer genügen die Vorauswahllisten diesen Vorgaben. So sind die Merkmale der Ortsnähe und der persönlichen Erreichbarkeit keine sachgerechten Kriterien, um in die Vorauswahlliste aufgenommen zu werden.BGH NZI 2016, 512 Rn. 24 ff. Auch ein Punktesystem, das nicht sicherstellt, dass die Daten über die Verwalter auf einer gesicherten Grundlage gewonnen werden und miteinander vergleichbar sind, ist rechtswidrig.BGH NZI 2022, 377 Rn. 30 ff. (Hannoveraner Modell); Vorinstanz KG NZI 2020, 753. Die Nichtaufnahme in die Vorauswahlliste oder ein inkorrektes Ranking ist gerichtlich überprüfbar (§ 23 EGGVG).BVerfG NJW 2004, 2725, 2727 f.; BGH NZI 2022, 377 Rn. 18 ff.; OLG Brandenburg NZI 2020, 488 Rn. 9; zum Antragsgegner BGH NZI 2016, 508 Rn. 8 ff.; zur Beteiligung des zuständigen Richters BGH NZI 2017, 278.

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Die Vorauswahlliste bildet allerdings nur die Brücke zur konkreten Auswahlentscheidung des Insolvenzgerichts, das aus der Vorauswahlliste den geeignetsten Bewerber ermittelt. Die Auswahlentscheidung selbst ist unanfechtbar. Eine Konkurrentenklage in dem Sinne, dass der beste Bewerber Anspruch auf Ernennung hat, gibt es nicht.Vgl. BGH NZI 2022, 377 Rn. 48; KG NZI 2020, 753 Rn. 30; Foerste Insolvenzrecht Rn. 53. In der Praxis konkurrieren verschiedene Berufsgruppen um das Amt, wobei die Anwälte klar dominieren. Rund 95 % der bestellten Insolvenzverwalter sind Rechtsanwälte.Foerste Insolvenzrecht Rn. 49. 2022 gab es ca. 1800 Fachanwältinnen und Fachanwälte für Insolvenzrecht (ab 1.6.2022 kann die Bezeichnung „Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht“ lauten, § 1 S. 2 FAO). Dass das Berufsbild des Insolvenzverwalters nicht nur spannend, sondern auch finanziell attraktiv ist, verdeutlichen die Verdienstmöglichkeiten bei Insolvenzen großer Unternehmen. So betrug die Vergütung des Insolvenzverwalters bei Lehmann Brothers 80 Mio. EUR und bei Schlecker 15 Mio. EUR.

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