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Insolvenzrecht - a) Allgemeines

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Insolvenzrecht

a) Allgemeines

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Für das Insolvenzverfahren gelten die ZPO-Vorschriften analog, es sei denn, die InsO trifft eine abweichende Regelung (§ 4 S. 1 InsO). Es gilt der Dispositionsgrundsatz. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt stets einen Antrag voraus (§ 13 InsO). Es gibt kein Verfahren von Amts wegen. Im Insolvenzverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 5 Abs. 1 S. 1 InsO), nicht der Verhandlungsgrundsatz. Das Insolvenzgericht muss von Amts wegen die relevanten Tatsachen ermitteln; hierzu können Sachverständige eingesetzt werden (§ 5 Abs. 1 S. 2 InsO). Der Mündlichkeitsgrundsatz ist eingeschränkt. Bei überschaubaren Vermögensverhältnissen wird das gesamte Verfahren schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO). Auch im Übrigen kann das Gericht nach freiem Ermessen gem. § 5 Abs. 3 S. 1 InsO entscheiden, ob seine Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung ergehen.BeckOK InsR/Madaus InsO § 5 Rn. 21. § 169 GVG gilt nur, wenn das Gericht eine mündliche Verhandlung anberaumt.BGH NZI 2021, 598 Rn. 26. „Gläubigerselbstverwaltungstermine“ (Berichtstermin, Prüfungstermin) beinhalten keine mündliche Verhandlung und sind lediglich parteiöffentlich.Bork Insolvenzrecht Rn. 56.

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