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Der Gläubigerausschuss ist ein fakultatives Organ, das wenige Mitglieder hat und damit effizienter arbeiten kann als die Gläubigerversammlung, die wiederum über die Einsetzung und Besetzung des (endgültigen) Gläubigerausschusses entscheidet (§ 68 Abs. 1 S. 1 InsO). Da die erste Gläubigerversammlung regelmäßig erst drei Monate nach der Verfahrenseröffnung stattfindet (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO), kann das Insolvenzgericht einen (ersten) Gläubigerausschuss installieren (§ 67 Abs. 1 InsO), damit in diesem Zeitraum wichtige Entscheidungen nicht ohne Gläubigerbeteiligung erfolgen. Im Ausschuss sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Gläubiger mit den höchsten Forderungen, die Kleingläubiger sowie die Arbeitnehmer vertreten sein (§ 67 Abs. 2 S. 1, 2 InsO). Meist werden wirtschaftlich erfahrene Mitglieder benannt. Ob der gerichtlich eingesetzte Ausschuss beibehalten wird und ob alte Mitglieder gegen neue ausgetauscht werden (§ 68 Abs. 2 InsO), wird in der ersten Gläubigerversammlung entschieden. Der Beschluss bedarf der Summenmehrheit (§ 76 Abs. 2 InsO), so dass regelmäßig die Gläubiger mit den höchsten Forderungen (Banken, Lieferanten) Einfluss auf die Mitgliedschaft nehmen können.