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Obwohl zahlreiche verfahrenswichtige Entscheidungen der Gläubigerversammlung vorbehalten sind, ist die Teilnahmequote in der Praxis meist gering.Jungmann/Windau NZI 2021, 849, 850 und 852. Ob Online-Versammlungen die Teilnahmequoten steigern können, bleibt abzuwarten. Die Aufgaben der Gläubigerversammlung sind vielfältig. Sie kann den Insolvenzverwalter auswechseln (§ 57 InsO), über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie dessen Zusammensetzung entscheiden (§ 68 InsO) und vom Insolvenzverwalter Auskunft über den Sachstand verlangen (§ 79 InsO). Im Berichtstermin bestimmt die Gläubigerversammlung über den Fortgang des Verfahrens. Ihr Votum entscheidet, ob das Unternehmen stillgelegt oder vorläufig fortgeführt wird (§ 157 S. 1 InsO). Sie kann den Insolvenzverwalter mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans beauftragen (§ 157 S. 2 InsO). In ihrer Entscheidungsgewalt liegt es, die Veräußerung des Unternehmens an „nahestehende Personen“ oder „Großgläubiger“ zu blockieren (§ 162 InsO). Zudem muss der Verwalter die Gläubigerversammlung bei besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (z.B. Massekredite, Grundstücksveräußerung) um Zustimmung ersuchen, falls kein Gläubigerausschuss existiert (§ 160 InsO). Sie entscheidet über die Gewährung von Unterhalt an den Schuldner und seine Familie (§ 100 InsO) und prüft die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters (§ 66 Abs. 1 InsO).