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Die InsO räumt den Insolvenzgläubigern erheblichen Einfluss auf das Insolvenzverfahren ein, da es primär ihren Interessen dient. Aufgrund der Vielzahl von Gläubigern bedarf es einer Organisation, die eine Willensbildung aller Gläubiger ermöglicht. Zwingendes Organ ist die Gläubigerversammlung (eine Art „Hauptversammlung“ für Grundlagenentscheidungen). Weitere Organe sind der vorläufige Gläubigerausschuss und der Gläubigerausschuss.