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Nicht selten geraten die Absonderungsberechtigten bei der Geltendmachung ihrer Rechte in Beweisschwierigkeiten. Dies gilt vor allem bei konkurrierenden Teil-Verarbeitungsklauseln. Fest steht zwar, dass mehrere Gläubiger die Rechte haben, aber unklar ist, wem bzw. zu welchem Teil sie wem gehören. In derartigen Fällen hilft der sog. Sicherheitenpool.Hierzu Foerste Insolvenzrecht Rn. 417 ff.; K. Schmidt/Thole InsO § 51 Rn. 24 ff. Hier bringen die Absonderungsberechtigten ihre Sicherungsrechte in einen „Pool“ ein, indem sie eine GbR mit dem Ziel der gemeinsamen Durchsetzung/Verwertung der individuell erlangten Sicherheiten gründen und ihre Rechte an die GbR abtreten. Da die GbR damit alle Ansprüche der Zulieferer erworben hat, kann der Verwalter nicht entgegnen, dass der Anteil am Forderungserwerb nicht bestimmbar sei. Im Innenverhältnis müssen sich die Zulieferer über die prozentuale Verteilung der Beträge einigen.