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Nach § 35 Abs. 1 InsO steht den Insolvenzgläubigern nur das dem Schuldner gehörende Vermögen (Insolvenzmasse) zur Befriedigung zur Verfügung. Das Aussonderungsrecht betrifft Gegenstände, die nicht zur Insolvenzmasse gehören. Nach § 47 S. 1 InsO ist zur Aussonderung berechtigt, wer aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört.Braun/Bäuerle InsO § 47 Rn. 1; Foerste Insolvenzrecht Rn. 90. Der Insolvenzverwalter muss den Gegenstand herausgeben („aussondern“). Geschieht dies nicht freiwillig, muss der Aussonderungsberechtigte seinen materiell-rechtlichen Anspruch (z.B. auf Herausgabe nach § 985 BGB) außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den allgemeinen Regeln geltend machen (vgl. § 47 S. 2 InsO; näher Rn. 369 f.).