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Insolvenzrecht - c) Nachrangvereinbarungen

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Insolvenzrecht

c) Nachrangvereinbarungen

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Den Parteien steht es frei, freiwillig einen schlechten Rang zu vereinbaren (vgl. § 39 Abs. 2 InsO). Dies wird als Nachrangabrede oder Rangrücktritt bezeichnet. Finanzieren sich Unternehmen über die Ausgabe von Schuldverschreibungen (Anleihen; §§ 793 BGB) oder Genussrechten (§ 221 Abs. 3 AktG) an private oder institutionelle Anleger, sind in den Ausgabebedingungen häufig „Nachrangabreden“ zu finden. Diese Vereinbarungen sind grundsätzlich von § 39 Abs. 2 InsO erfasst. Inhalt und Reichweite eines Nachrangs können Schuldner und Gläubiger frei vereinbaren.BGH NZI 2022, 425 Rn. 35; OLG Düsseldorf NZI 2018, 317, 319. Sind Verbraucher betroffen, unterliegen Nachrangvereinbarungen der AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB). Eine einfache Nachrangvereinbarung ist nicht überraschend und verstößt im Regelfall nicht gegen § 307 Abs. 2 S. 1 BGB.BGH NZI 2018, 482 Rn. 34 ff. Eine strengere Beurteilung trifft der BGH, sofern es sich um hybride Finanzierungsformen mit einer sog. qualifizierten Nachrangabrede handelt. Bei diesem Vertragstypus stellt der Kapitalgeber dem Schuldner für eine bestimmte Laufzeit ein Darlehen zur Verfügung und garantiert zugleich, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Kapitals im Fall der wirtschaftlichen Krise (Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) dauerhaft ausgeschlossen ist (sog. vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre).BGH NZI 2022, 425 Rn. 31, 35; NZI 2019, 509 Rn. 32; BeckOK InsR/Prosteder/Dachner InsO § 39 Rn. 109. Einem formularmäßigen Rangrücktritt setzt der BGH hier enge Grenzen. Wird nicht über den Wesenskern einer qualifizierten Nachrangabrede aufgeklärt, verstößt die Nachrangabrede gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und ist nichtig.BGH NZI 2020, 269 Rn. 22 ff.; NZI 2019, 509 Rn. 34 ff.; BeckOK InsR/Prosteder/Dachner InsO § 39 Rn. 118.

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