Inhaltsverzeichnis
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Hinweis
Lesen Sie die Vorschrift des § 39 InsO einmal vollständig durch. Sie enthält in § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 InsO komplizierte Fragestellungen aus dem Gesellschaftsrecht.
Die nachrangigen Gläubiger (§ 39 InsO) werden erst nach vollständiger Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) berücksichtigt. Sie stehen in der Insolvenz somit an letzter Stelle und können mit ihren Forderungen erst dann am Insolvenzverfahren teilnehmen, wenn zuvor alle Insolvenzgläubiger zu 100 % befriedigt worden sind (kommt in der Praxis kaum vor). Die nachrangigen Gläubiger sind in § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2, 3 InsO abschließend aufgelistet. Die dort genannten Forderungen werden in der zwingenden Rangfolge des § 39 InsO nacheinander befriedigt. An erster Stelle stehen die Zinsansprüche (§ 39 Abs. 1 S. Nr. 1 InsO), an zweiter Stelle Kosten, wie z.B. Anwaltskosten für die Forderungsanmeldung (§ 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO), an dritter Stelle Säumniszuschläge (§ 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 InsO), an vierter Stelle Schenkungsforderungen (§ 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 InsO) und an fünfter Stelle Ansprüche auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens (§ 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 InsO). Danach folgen die Gläubiger, deren Nachrang sich aus einer besonderen Vereinbarung ergibt (§ 39 Abs. 2 InsO). Alle nachrangigen Gläubiger dürfen ihre Forderungen erst nach separater Aufforderung durch das Insolvenzgericht zur Tabelle anmelden (§ 174 Abs. 3 InsO).